> Richtig TOLL dieser Einwand. Auf solch eine Idee waere > ich ja NIEEEE gekommen. > Aber schon einmal etwas von "Ehefaehigkeitszeugnis" > gehort, das mancherorts verlangt wird. Und zur > Ausstellung eines Ehefaehigkeitszeugnisses bedarf es > vorweg der Akzeptanz der auslaendischen > Gerichtsentscheidung durch ein deutsche Oberlandesgericht > --------- und damit haben die SCHEISSdeutschen > Nazi-BEAMTEN den Kreis geschlossen. öööhm das so geschmähte EFZ hatte ich innerhalb einer Woche ;) BTW verlangen nicht alle Standesämter in Ru ein EFZ :) ZAGS No. 4 in Moskau z.B. nicht.
> Also wer mit seiner Angetrauten in Deutschland leben > will, dem bleibt KEIN Weg an Daenemark vorbei. Diesen > Tipp hatte ich uebrigens von einem Beamten derhalten, der > einfach nur Deutscher war - und nicht der Liga der Nazis > angehoerte. > Eine Heirat in Russland bietet sich nur dann an, wenn man > als Deutscher auch dort wohnt, dort gemeldet ist - und > somit kein Ehefaehigkeitszeugnis mehr benoetigt. > Aussagen sollten schon fundiert sein. Wie gesagt, hatte EFZ innerhalb einer Woche, die Internationale Geburtsurkunde u. Meldebescheinigung inerhalb 10 min, Notariell beglaubigte Passkopie innerhalb einer halben Stunde :) Dazu noch 3 Tage für die Apostillen u. das wars. Den ganzen Kram per DHL nach Ru. Termin im ZAGS gemacht u. Fertig. Den Rest erklärt § 28 Aufenthaltsgesetz - Familiennachzug zu Deutschen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Fundierter gehts nu wirklich nicht mehr ;))))
Gruß Guest
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