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 Infos, Fragen, Angebote & Tipps rund um Rußlandreisen, Land & Leute
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 Baby in russische Reisepassdokumente eintragen 05.03.2007 (21:34 Uhr) joergel
Baby in russische Reisepassdokumente eintragen

Hallo, wir Suchen Mitleidende die ihr in Deutschland  geborenes Baby in den russischen Reisepass der Mutter haben  eintragen lassen!
Wir wollen diese Prozedur in Bonn durchführen und haben nun gehört, dass dort bis zu 200 Menschen anstehen um in das Konsulat vorgelassen zu werden.
Wir müssen die Geburtsurkunde,  meinen Reisepass und ein Dokument vorlegen in dem bestätigt wird, dass unser Baby keine deutsche Staatsangehörigkeit hat!!! Was ja eigentlich totaler Blödsinn, da unser Kind anfangs beide Staatsbürgerschaften besitzt.
Hat da jemand von Ihnen Erfahrungen in diesem Sachverhalt gemacht ?
Ist es sinnvoller Ihm gleich einen deutschen Reispass aus zustellen ?

Über nützliche Informationen würden wir uns sehr freuen und bedanken uns hier im voraus.


joergel
 Re: Baby in russische Reisepassdokumente eintragen 10.03.2007 (16:04 Uhr) maerchenru3
Ein deutsch-russisches Kind hat durch Mutter und Vater auch nach russischem Recht zwei Staatsbürgerschaften.
So kann es auch in den Reisepass des russischen Elternteils eingetragen werden und braucht dann bei Reisen nach Russland z.B. kein Visum.
Dass das nicht geht, wenn das Kind auch Deutsche/r ist, stimmt so nicht.

Ob sich der Aufwand lohnt, muss jeder für sich selbst beantworten, denn für russische Elternteile, die in Deutschland wohnen, macht den Passeintrag
das Russische Konsulat und das will in der Tat einiges an Papier (v.a. eine Geburturkunde mit Apostille und Übersetzung) und eine ganze Menge Kohle.
Es hängt wohl davon ab, für wie wichtig man es hält, dass das Kind seine russische Staatsbürgerschaft amtlich dokumentiert bekommt, also neben der
späteren Wahl der Staatsbürgerschaft auch das Recht auf Daueraufenthalt in Russland hat usw.
> Ein deutsch-russisches Kind hat durch Mutter und Vater au
> ch nach russischem Recht zwei Staatsbürgerschaften.
> So kann es auch in den Reisepass des russischen Elterntei
> ls eingetragen werden und braucht dann bei Reisen nach Ru
> ssland z.B. kein Visum.
> Dass das nicht geht, wenn das Kind auch Deutsche/r ist, s
> timmt so nicht.
>
> Ob sich der Aufwand lohnt, muss jeder für sich selbst bea
> ntworten, denn für russische Elternteile, die in Deutschl
> and wohnen, macht den Passeintrag
> das Russische Konsulat und das will in der Tat einiges an
>  Papier (v.a. eine Geburturkunde mit Apostille und Überse
> tzung) und eine ganze Menge Kohle.
> Es hängt wohl davon ab, für wie wichtig man es hält, dass
>  das Kind seine russische Staatsbürgerschaft amtlich doku
> mentiert bekommt, also neben der
> späteren Wahl der Staatsbürgerschaft auch das Recht auf D
> aueraufenthalt in Russland hat usw.



Wir wissen nun wie es geht !

Hier für alle Eltern: Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille, Übersetzung dieser Dokument und nun dies zusammen beim russischen Notar im Konsulat beglaubigen lassen.
Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes über den Wohnort des Kindes, diese Dokument mit Apostille, wieder Übersetzen und von russischen Notar im Konsulat beglaubigen lassen.

Ein Dokument über dieses Prozedere und weitere Informationen bekommt man im russischen Konsulat (Bonn).

Man benötigt weiter einen Termin im Konsulat um die Dokument bearbeiten lassen zu können !!!

Termin bekommt man nur persönlich im Konsulat, Zeit mitbringen da es recht lange Warteschlangen geben kann.

TIP: Am Eingang hängen Zettel auf den man sich Eintragen kann, ist so etwas wie eine Selbstorganisierte Warteliste. Man sollte sich in die Warteliste für den Notar eintragen, Fenster Nr.13.

Schöne Grüße
jörgel


..das Problem ist wohl nicht, ob sich der Aufwand lohnt, sondern: ohne Eintrag im russ. Pass der Mutter koenen Mutter und Kind nicht reisen, denn es gibt kein Visum nur fuer ein Baby oder Kind allein,
Gruesse
Joerg

> Ein deutsch-russisches Kind hat durch Mutter und Vater au
> ch nach russischem Recht zwei Staatsbürgerschaften.
> So kann es auch in den Reisepass des russischen Elterntei
> ls eingetragen werden und braucht dann bei Reisen nach Ru
> ssland z.B. kein Visum.
> Dass das nicht geht, wenn das Kind auch Deutsche/r ist, s
> timmt so nicht.
>
> Ob sich der Aufwand lohnt, muss jeder für sich selbst bea
> ntworten, denn für russische Elternteile, die in Deutschl
> and wohnen, macht den Passeintrag
> das Russische Konsulat und das will in der Tat einiges an
>  Papier (v.a. eine Geburturkunde mit Apostille und Überse
> tzung) und eine ganze Menge Kohle.
> Es hängt wohl davon ab, für wie wichtig man es hält, dass
>  das Kind seine russische Staatsbürgerschaft amtlich doku
> mentiert bekommt, also neben der
> späteren Wahl der Staatsbürgerschaft auch das Recht auf D
> aueraufenthalt in Russland hat usw.
 Re: Baby in russische Reisepassdokumente eintragen 27.04.2007 (15:25 Uhr) Mitleser
> ..das Problem ist wohl nicht, ob sich der Aufwand lohnt,
> sondern: ohne Eintrag im russ. Pass der Mutter koenen
> Mutter und Kind nicht reisen, denn es gibt kein Visum nur
> fuer ein Baby oder Kind allein,

Es gibt für das Kind sowieso kien Visum, denn es ist ja russischer Staatsbürger. ;)

Infos zum Ausländerrecht allgemein: www.info4alien.de
> > ..das Problem ist wohl nicht, ob sich der Aufwand lohnt
> ,
> > sondern: ohne Eintrag im russ. Pass der Mutter koenen
> > Mutter und Kind nicht reisen, denn es gibt kein Visum n
> ur
> > fuer ein Baby oder Kind allein,
>
> Es gibt für das Kind sowieso kien Visum, denn es ist ja
> russischer Staatsbürger. ;)
>
> Infos zum Ausländerrecht allgemein: www.info4alien.de

Das ist auch nicht richtig. Ich habe sehr wohl in Deutschland, Russland und noch dritten Staaten Pässe von Kleinstkindern gesehen, ja beinah Neugeborene und dazu gibt es natürlich auch Visa. Das heißt sonst nämlich, dass das Kind ohne die Person, bei der es im Pass eingetragen ist nicht reisen darf. Mag zwar unwahrscheinlich sein, aber es soll wohl Fälle geben, wo mal die Tante oder Oma mit dem Kind reisen muss.

Gruß
Eliane
 Re: Baby in russische Reisepassdokumente eintragen 28.04.2007 (10:22 Uhr) Mitleser
> Das ist auch nicht richtig. Ich habe sehr wohl in
> Deutschland, Russland und noch dritten Staaten Pässe von
> Kleinstkindern gesehen,

Natürlich werden für Kinder auch eigene Pässe ausgestellt, wenn das beantragt wird, ist doch nur ne Kostenfrage.

>und dazu gibt es natürlich auch Visa.

Aber nicht für das russische Kind. Niemand kann ein Visum für einen Staat bekommen, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt.


 Re: Baby in russische Reisepassdokumente eintragen 27.04.2007 (15:23 Uhr) Mitleser
> Ein deutsch-russisches Kind hat durch Mutter und Vater au
> ch nach russischem Recht zwei Staatsbürgerschaften.

Das kann man so nicht stehen lassen. Das Kind hat nach russischem Recht die russische Staatsbürgerschaft und nach deutschem Recht die deutsche Staatsbürgerschaft.
Lieber "Mitleser",
am besten, Du liest einfach nur mit,
der Dame geht es doch nun um eine Loesung und nicht um allgemeines Rechtsgeschwafel,
sie hat nun einmal bis heute ihr Kind, welches sie dann in Deutschland wohl als Russin zur Welt gebracht hat, nicht bei den russischen Behoerden als Kind gemeldet, moechte aber nun mit ihrem Kind nach Russland reisen, hat selbst aber "nur" die russische Staatsangehoerigkeit,
so, und dies ist leider ein kleines Problem, weil das Kind zwar rechtsmaesig natuerlich auch Anspruch auf die Russische Staatsangehoerigkeit haette, diese Prozedur aber nachtraeglich etwas dauert, also bis zu einer Reise in diesem Jahr nicht ausreichen wuerde.

Daher gibt es aus meiner Sicht nur eine Moeglichkeit: Visumersatz fuer Minderjaehrige im Konsulat anfordern, dies ist moelich bei Vorlge der Geburtsurkunde, ohne, dass es einer Einladung (visum-support) aus Russland bedarf,

beste Gruese
Joerg



> > Ein deutsch-russisches Kind hat durch Mutter und Vater
> au
> > ch nach russischem Recht zwei Staatsbürgerschaften.
>
> Das kann man so nicht stehen lassen. Das Kind hat nach
> russischem Recht die russische Staatsbürgerschaft und
> nach deutschem Recht die deutsche Staatsbürgerschaft.
>
>
> > > Ein deutsch-russisches Kind hat durch Mutter und Vater
> > au
> > > ch nach russischem Recht zwei Staatsbürgerschaften.
> >
> > Das kann man so nicht stehen lassen. Das Kind hat nach
> > russischem Recht die russische Staatsbürgerschaft und
> > nach deutschem Recht die deutsche Staatsbürgerschaft.

Hier gibt es Feinheiten, wozu ich nur empfehlen kann,. das anzuwendende russische Gesetz ueber die Staatsangehoerigkeit zu studieren und kompente Beratung in Anspruch zu nehmen (das russ. Konsulat sollte dazu in der Lage sein), zwecks Vermeidung evtl. unangenehmer Folgen.
M.E. ist es fuer ein in Deutschland geborenes Kind deutsch-russischer Eltern nicht moeglich, gleichzeitig beide Staatsangehoerigkeiten zu fuehren.
Nach Kap. II, Art. 12.v des Foed. Gesetzes v. 31.05.2002 Nr. 62-F3 erwirbt das Kind von Eltern mit einer russischen und einer anderen Staatsangehoerigkeit die russ. Staatsangehoerigkeit nur durch Geburt, wenn es auf dem Gebiet der RF zur Welt kommt.
Fuer den og. Fall kommt Art. 13.6.a in Betracht: Aufnahme in die Staatsangehoerigkeit im vereinfachten Verfahren auf Antrag des russ. Elternteils unter Zustimmung des nichtruss. Elternteils)
Schlussfolgerung:
das Kind erwirbt mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehoerigkeit per Abstammung gem. Par. 4 StAG.
Die russ. Staatsangehoerigkeit kann nur auf Antrag erworben werden. D.h., abgesehen von der oben erwaehnten Forderung, dass das Kind nicht die dt. Staatsangehoerigkeit besitzt (die russ. Rechtsverordnung hierzu bitte selbst suchen), verliert es nach dem deutschem Staatsansangehoerigkeitsgesetz automatisch die deutsche Staatsangehoerigkeit gem. Par. 25.

So, ein Jurist moege meine obigen Ausfuehrungen bestaetigen bzw. ggf. widerlegen.
gerhard
Nachtrag
das Staatsangehoerigkeitsgesetz der RF im Netz zum Nachlesen:
http://www.garant.ru/law/84539-002.htm#200
 Das war falsch 29.04.2007 (16:13 Uhr) Kagul
Hier mal eine Widerlegung  von einem betroffenen Nichtvolljuristen:

> das Kind erwirbt mit Geburt automatisch die deutsche
> Staatsangehoerigkeit per Abstammung gem. Par. 4 StAG.

das ist soweit richtig und war auch bei uns so

> Die russ. Staatsangehoerigkeit kann nur auf Antrag
> erworben werden.

und das auch, auch das mit der Zustimmung

> D.h., abgesehen von der oben erwaehnten
> Forderung, dass das Kind nicht die dt.
> Staatsangehoerigkeit besitzt (die russ. Rechtsverordnung
> hierzu bitte selbst suchen),

diese Forderung scheint den russischen Behörden nicht bekannt zu sein, da das bei uns auch klappte, obwohl das Kind Deutsche war. Hier muss ich aber zugeben, das russische Recht nicht zu kennen.

> verliert es nach dem
> deutschem Staatsansangehoerigkeitsgesetz automatisch die
> deutsche Staatsangehoerigkeit gem. Par. 25.

das muss ich sagen, dass in unserem Fall die deutschen Behörden die DOPPELTE  Staatsbürgerschaft ins Melderegister eingetragen haben und nicht die deutsche gestrichen. Das liegt denke ich mal daran, das gem § 25 Abs. 1 Halbsatz 2 StAG ein Minderjähriger die deutsche Staatsangehörigkeit nur verliert, wenn die Voraussetzungen des § 19 StAG erfüllt sind  Diese sind beim vorliegenden Sachverhalt nicht erfüllt. Damit sie erfüllt wären, müsste entweder das Vormundschaftsgericht zustimmen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StAG) oder aber der zustimmende Elternteil seine deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls aufgeben (§ 19 Abs. 2 StAG). Wenn der zustimmende Ehegatte jedoch weder das Vormundschaftsgericht einschaltet noch seine eigene Staatsbürgerschaft aufgibt, bleibt das Kind Deutscher.

> So, ein Jurist moege meine obigen Ausfuehrungen
> bestaetigen bzw. ggf. widerlegen.

sorry, bin zwar kein Volljurist, aber Vater einer deutsch-russischen Tochter (mit zwei Staatsbürgerschaften und in Deutschland geboren) und arbeite in einer Behörde.
 Re: Das war falsch 30.04.2007 (02:49 Uhr) gerhard
Umso besser, wenn ich mit der Schlussforlgerung nicht recht habe und es fuer neugeborene Kinder von Eltern mit einer russischen und einer deutschen Staatsangehoerigkeit weiterhin moeglich ist, beide Staatsangehoerigkeiten zu fuehren, dank

>  Das liegt denke ich mal daran, das gem § 25 Abs. 1 Halbsatz
> 2 StAG ein Minderjähriger die deutsche Staatsangehörigkei
> t nur verliert, wenn die Voraussetzungen des § 19 StAG er
> füllt sind  Diese sind beim vorliegenden Sachverhalt nich
> t erfüllt. Damit sie erfüllt wären, müsste entweder das V
> ormundschaftsgericht zustimmen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StAG)
> oder aber der zustimmende Elternteil seine deutsche Staat
> sangehörigkeit ebenfalls aufgeben (§ 19 Abs. 2 StAG). Wen
> n der zustimmende Ehegatte jedoch weder das Vormundschaft
> sgericht einschaltet noch seine eigene Staatsbürgerschaft
>  aufgibt, bleibt das Kind Deutscher.

Als ebenfalls (doppelt) Betroffener kann ich folgendes berichten:

Im Petersburger Standesamt wurde mir bei der Anzeige der Geburt unseres 2006 in SPb geborenen Kindes folgendes geraten: zuerst die russ. Staatsangehoerigkeit bestaetigen lassen und dann ggf. noch die deutsche, keinesfalls umgekehrt.*
Das zustaendige OVIR, dass den "vkladysh", in dem die Staatsangehoerigkeite eines Kindes bestaetigt wird, ausgibt, verlangte denn auch eine schriftliche Bestaetigung auf Formblatt, dass fuer das Kind "die deutsche Staatsangehoerigkeit nicht gewaehlt wurde". Interessanterweise ist hier eine Zustimmung des nichtrussischen Elterneils nicht erforderlich.

> diese Forderung scheint den russischen Behörden nicht bek
> annt zu sein, da das bei uns auch klappte, obwohl das Kin
> d Deutsche war. Hier muss ich aber zugeben, das russische
>  Recht nicht zu kennen.

Das neue Staatsangehoerigkeitesgesetz der RF von 2002 macht beim Recht des Erwerbs der russ. Staatsangehoerigkeit bei Kindern von binationalen Eltern einen Unterschied nach Geburtsort (inlaendischeer Geburtsort: Erwerb durch Geburt, auslaendischer Geburtsort: Erwerb auf Antrag). Dies war nach dem alten Gesetz nicht so explizit ausgepraegt (vgl. Kap. 2, Art. 15.2 des Gesetzes v. 28.11.1991 Nr. 1948-I), in jedem Fall Erwerb durch Geburt, bei binationalen Eltern jedoch schriftliche Vereinbarung der Eltern erforderlich.
Fuer den Eintrag im Pass des Elternteils mit russischer Staatsangehoerigkeit fuer unser erstes, 2001 in Deutschland geborenes Kind wurde 2001 vom russ. Konsulat keine Auskunft ueber eventuelle andere Staatsangehoerigkeiten verlangt, sondern nur die Zustimmung des dt. Elternteils.

Im Anfangsbeitrag dieses Threads wurde jedoch erwaehnt,
Zitat:
Wir müssen die Geburtsurkunde,  meinen Reisepass und ein Dokument vorlegen in dem bestätigt wird, dass unser Baby keine deutsche Staatsangehörigkeit hat!!!
Zitatende

Ich nehme an, dass mit dem Dokument eine formgebundene Erklaerung gemeint ist, aehnlich derer, die von uns in SPb bei der Beantragung des "vkladysh" fuer unser zweites Kind verlangt wurde.

Wie bereits erwaehnt, bin ich kein Jurist und kenne auch nicht alle Verordungen, Weisungen etc. zu den erwaehnten russischen und deutschen Gesetzen und komme zur Anmerkung:
* das neue russische Gesetz erlaubt ausdruecklich die Moeglichkeit einer doppelten Staatsangehoerigkeit, irgendeine Verordnung (?) verlangt jedoch von einem deutschen Staatsangehoerigen die Aufgabe eben seiner Staatsangehoerigkeit, moechte er die russische erwerben. Die deutschen Behoerden verlangen mit einigen Ausnahmen prinzipiell die Aufgabe der auslaendischen Staasangehoerigkeit, wenn die deutsche erworben werden soll.

Zwecks Vermeidung eventueller Fallstricke und einer sich permanent "in den Schwanz beissenden Katze" mein Rat zur kompetenten Beratung.
 Re: Das war falsch 30.04.2007 (17:25 Uhr) Kagul
> Das neue Staatsangehoerigkeitesgesetz der RF von 2002
> macht beim Recht des Erwerbs der russ.
> Staatsangehoerigkeit bei Kindern von binationalen Eltern
> einen Unterschied nach Geburtsort (inlaendischeer
> Geburtsort: Erwerb durch Geburt, auslaendischer
> Geburtsort: Erwerb auf Antrag). Dies war nach dem alten
> Gesetz nicht so explizit ausgepraegt (vgl. Kap. 2, Art.
> 15.2 des Gesetzes v. 28.11.1991 Nr. 1948-I), in jedem
> Fall Erwerb durch Geburt, bei binationalen Eltern jedoch
> schriftliche Vereinbarung der Eltern erforderlich.
> Fuer den Eintrag im Pass des Elternteils mit russischer
> Staatsangehoerigkeit fuer unser erstes, 2001 in
> Deutschland geborenes Kind wurde 2001 vom russ. Konsulat
> keine Auskunft ueber eventuelle andere
> Staatsangehoerigkeiten verlangt, sondern nur die
> Zustimmung des dt. Elternteils.

Hier muss ich auch ergänzen, dass unser Kind 2002 geboren wurde. Es kann also sein, dass das neue Staatsangehörigkeitsrecht mit dieser Unterscheidung noch nicht in Kraft oder noch nicht richtig bekannt war, was es ja bei russischen Behörden auch gibt. Man denke nur an die unterschiedliche Handhabung von Einladungen bei Einreisen hier und dort. Vielleicht musste ich auch deswegen nur unterschreiben, dass ich einverstanden bin. Außer der Geburtsurkunde mit Apostillen und den Papieren meiner Frau mussten wir sonst nichts vorlegen, also keinerlei Unterlagen über die Staatsbürgerschaft. Bei der deutschen Seite kann übrigens die zuständige Kommunalverwaltung beraten, als Stadt oder Landkreis.
 Beitragssperre 06.02.2009 (09:03 Uhr) Kagul
Wegen Dauerüberflutung mit maschinellen Spam-Beiträgen wurde dieser Beitragsstrang gesperrt. Bitte Fragen zu diesem Thema in einem neuen Post anlegen.

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