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(01.04.2024, 01:34 Uhr)

 
 
 Infos, Fragen, Angebote & Tipps rund um Rußlandreisen, Land & Leute
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 §54 AufenthV 35 Euro Gebühr 23.09.2007 (10:32 Uhr) lina
 Re: §54 AufenthV 35 Euro Gebühr 28.09.2007 (02:58 Uhr) Sandra
 Re: §54 AufenthV 35 Euro Gebühr 28.09.2007 (19:15 Uhr) Kagul
§ 54 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - einer Verordnung zum Aufenthaltsgesetz lautet wie folgt:

>>> § 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt. <<<

Das könnte bedeuten, dass die bei Dir vorgenommene Amtshandlung gem. einer Vereinbarung zwischen Deutschland und Russland dise Anzahl Euro Gebühren kostet. Wenn sie denn unnötig war, würde ich bei der Stelle erst einmal freundlich fragen, warum es das Geld nicht zurück gibt. Manchmal gibt es auch auf Behörden Irrtümer und nicht immer werden die Beschäftigten dort gleich biestig, wenn man freundlich und höflich nachfragt. Wenn es ein Irrtum war, kann es durchaus sein, dass auf Nachfrage das Geld erstattet wird. Es liegt auf irgend einem Behördenkonto, die Leute dort stecken das ja nicht selber ein und haben nichts davon, wenn so etwas zu Unrecht da bleibt. Eine Klage anzustrengen lohnt wegen dieser kleinen Summe eh nicht.
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