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 | |  | Hallo,
meine Bekannte aus Russland war kürzlich bei uns zu Besuch.
Sie musste 35Euro Gebühr bezahlen, weil sie die Verwandschaft mit dem Einladenden nicht nachweisen konnte. Die 35 Euro musste sie sofort bezahlen, dann hat sie aber die Verwandschaft doch nachgewiesen, das Geld aber nicht zurückerhalten.
Ich habe das nicht ganz verstanden warum musste sie 35 Euro zahlen? Auf der Quittung stand nach " 54 AuftenhV Staatensonderregelung (35,00 E).
Kann mir das Jemand erklären?
Vielen Dank im voraus. Gruß lina
|  |  | |  |  | Wo musste Sie diesen Betrag zahlen? Auf der Gemeinde in Deutschland? Sandra
> Ich habe das nicht ganz verstanden warum musste sie 35 > Euro zahlen? Auf der Quittung stand nach " 54 AuftenhV > Staatensonderregelung (35,00 E). > > Kann mir das Jemand erklären? > > Vielen Dank im voraus. > Gruß > lina > > > |  |  | |  |  | § 54 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) - einer Verordnung zum Aufenthaltsgesetz lautet wie folgt:
>>> § 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt. <<<
Das könnte bedeuten, dass die bei Dir vorgenommene Amtshandlung gem. einer Vereinbarung zwischen Deutschland und Russland dise Anzahl Euro Gebühren kostet. Wenn sie denn unnötig war, würde ich bei der Stelle erst einmal freundlich fragen, warum es das Geld nicht zurück gibt. Manchmal gibt es auch auf Behörden Irrtümer und nicht immer werden die Beschäftigten dort gleich biestig, wenn man freundlich und höflich nachfragt. Wenn es ein Irrtum war, kann es durchaus sein, dass auf Nachfrage das Geld erstattet wird. Es liegt auf irgend einem Behördenkonto, die Leute dort stecken das ja nicht selber ein und haben nichts davon, wenn so etwas zu Unrecht da bleibt. Eine Klage anzustrengen lohnt wegen dieser kleinen Summe eh nicht.
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